§1
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Name und Sitz
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(1) Der Verein führt den Namen "Österreichische Balint-Gesellschaft".
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(2) Der Verein hat seinen Sitz in Salzburg. Der unpolitische, gemeinnützige Verein erstreckt seine Tätigkeit auf das österreichische Bundesgebiet.
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(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§2
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Zweck der Gesellschaft
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(1) Der Zweck der Gesellschaft ist:
- Die Verbreitung der speziellen Arbeitsmethode von Michael Balint zur Aus-, Fort- und Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten und klinischen Psycholog*innen mit Psychotherapieausbildung und Eintragung in der Österreichischen Psychotherapeut*innenliste insbesondere durch Erkennbarmachung und Anwendung der professionellen „Arzt-Patientenbeziehung“ (M.Balint).
- Durch Bildung und Förderung von Balintgruppen die Förderung der psychotherapeutischen und psychosomatischen Weiterbildung innerhalb der Ärzteschaft.
Dies geschieht insbesondere im Rahmen der Übertragung und Übernahme von Aufgaben durch die österreichische Ärztekammer und Landesärztekammern (z.B. Diplomfortbildungsprogramm der Akademie der Ärzte, ÖÄK-Spezialdiplome, etc.)
- Die Weiterentwicklung und Verbreitung von Erkenntnissen der Balintarbeit, deren wissenschaftliche Erforschung sowie vor allem deren Nutzbarmachung als Lehr- und Weiterbildungsmethode, für Psychosomatik und Psychotherapie im Rahmen der Ärztlichen Berufsausübung;
- Die Einbindung der Balintgruppen in eine erprobte Form der Qualitätssicherung ärztlichen Denken und Handelns in Klinik und Praxis auf Basis eines biopsychosozialen Modells.
- Die Ausbildung zum Balintgruppenleiter, welcher zur selbständigen Leitung von anerkannten Balintgruppen befähigt und befugt ist, erfolgt durch die ÖBG nach den gültigen Richtlinien der österreichischen Balint-Gesellschaft, welche sich an internationalen Standards orientieren.
- Durch Bildung und Förderung von Balintgruppen auch in anderen Feldern der psychosozialen Versorgung.
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(2) Der beabsichtigte Zweck soll durch folgende Tätigkeiten verwirklicht werden.
- Die Ausbildung und Seminare für Gruppenleiter und Gruppenleiterteams;
- Veranstaltung von Fachtagungen;
- Darüber hinaus kann sich die Gesellschaft an anderen Tagungen, Zusammenkünften und Kursen beteiligen oder sie fördern, soweit solche Veranstaltungen mit den Zwecken der Gesellschaft übereinstimmen;
- Die Gesellschaft soll auch alle Bestrebungen unterstützen, die die Sammlung von Erfahrungen auf diesem Gebiet und ihre wissenschaftliche Durchdringung zum Ziel haben;
- Pflege internationaler Kontakte
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(3) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
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§3
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Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
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Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht:
- Durch Mitgliedsbeiträge
- Durch Spenden und sonstige Zuwendungen, soweit sie mit dem Vereinszweck vereinbar sind.
- Erträgnisse aus Veranstaltungen.
- Erträgnisse durch Aus-, Fort- und Weiterbildungen.
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§4
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Mitgliedschaft
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Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:
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Ordentliche Mitglieder:
Sind von der ÖGB bzw. durch im ÖBG anerkannte Ausbildungsrichtlinien graduierte Balintgruppenleiter;
- Außerordentliche Mitglieder:
- Mitglieder von Balintgruppen
- An der Balintarbeit interessierte Ärzte
- Korrespondierende Mitglieder, das sind natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, soweit sie den Verein aktiv unterstützen.
- Ehrenmitglieder, das sind Personen, die hiezu wegen ihrer besonderen Verdienste in den Verein ernannt werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
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§5
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Beendigung der Mitgliedschaft
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(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod.
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(2) Der freiwillige Austritt kann jederzeit, durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen.
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(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliederpflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist jedoch die Berufung an das Schiedsgericht zulässig. Bis zur Entscheidung des Schiedsgerichtes ruhen die Mitgliederrechte.
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§6
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Rechte und Pflichten der Mitglieder
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(1) Alle Mitglieder sind berechtigt an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht nur den anwesenden ordentlichen und delegierten Mitglieder zu, wobei jedem Mitglied eine Stimme zukommt. Die Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig. Eine Änderung der stimmberechtigten Person ist vom zuständigen Organ des ordentlichen Mitgliedes bei der Sitzung schriftlich bekannt zu geben. Die Mitglieder haben das Recht in jeder Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit des Vereines und über die finanzielle Gebarung informiert zu werden.
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(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des Vereines leiden könnten. Sie haben die Satzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und einzuhalten.
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§7
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Vorstand
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(1) Der Vorstand besteht aus 3 - 5 von der Mitgliederversammlung aus ihrem Kreis gewählten Mitgliedern, dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten der Balint-Gesellschaft.
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(2) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
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(3) Der Vorstand wird vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten mindestens einmal im Halbjahr einberufen. Die Einberufung hat unter Anschluss der Tagesordnung schriftlich mindestens vierzehn Tage vor der Vorstandssitzung zu erfolgen.
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(4) Den Vorsitz führt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
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(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Ist der Vorstand zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Vorstandssitzung 30 Minuten später mit der selben Tagesordnung und mit Beschlussfähigkeit des Vorstandes statt.
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(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse über die Aufnahme von korrespondierenden Mitgliedern bedürfen der 2/3-Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
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(7) Auf Verlangen auch nur eines Vorstandsmitgliedes ist die Abstimmung geheim durchzuführen.
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(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
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(9) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes wird erst mit der Wahl des neuen Vorstandes wirksam.
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§8
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Aufgabenkreis des Vorstandes
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Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
- Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlungen,
- Verwaltung des Vereinsvermögens,
- Aufnahme und Ausschluss von außerordentlichen und korrespondierenden Vereinsmitgliedern,
- Wahl des Kassiers und des Schriftführers aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder.
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§9
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Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
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(1) Der Präsident, im Falle der Verhinderung der Vizepräsident, vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Mitteilungen, Äußerungen, Erklärungen, Eingaben etc. werden vom Präsidenten (Vizepräsidenten) unterfertigt. Ihm obliegt die Einberufung und Leitung der Sitzung der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
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(2) Entzieht die Mitgliederversammlung dem Präsidenten das Vertrauen, hat der Vizepräsident die Geschäfte weiterzuführen. Dieser ist verpflichtet binnen 3 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Präsidenten einzuberufen. Die Mitgliederversammlung muss binnen 3 Monaten abgehalten werden. Wird auch dem Vizepräsidenten das Vertrauen entzogen, tritt an die Stelle des Vizepräsidenten das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied.
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(3) Zu Verfügungen vermögensrechtlicher Art ist die Unterschrift des Präsidenten und des Kassiers - in dessen Verhinderungsfall eines weiteren Vorstandsmitgliedes - erforderlich. Weiters ist der Kassier für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
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(4) Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützten. Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
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§10
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Mitgliederversammlung
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(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und ist ein Monat vor dem geplanten Termin durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder einzuberufen; die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten.
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(2) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung - können nur zu den in der Einladung angegebenen Tagesordnungspunkten gefasst werden.
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(3) Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich nach § 6 der Satzung. Die Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Vollmacht ist bei der Mitgliederversammlung nachzuweisen.
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(4) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Delegierten beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Mitgliederversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Zur Änderung der Satzung ist die Anwesenheit von 2/3 der stimmberechtigten Delegierten erforderlich.
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(5) Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse über die Änderung der Satzung, über die Vereinsauflösung und die Aufnahme von Ehrenmitgliedern bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
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(6) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein Vizepräsident. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
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(7) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden entweder vom Vorstand nach Bedarf einberufen oder müssen einberufen werden, wenn dies durch mindestens ein Zehntel der Vereinsmitglieder schriftlich, unter Angabe der Gründe, beantragt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig und fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann nur über jene Gegenstände verhandeln, die gleichzeitig mit der Einladung der Mitglieder bekannt gegeben werden.
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§11
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Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung
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Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten
- Nominierung der Leiter und Mitglieder der Beiräte oder Arbeitskreisen
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
- Beschlussfassung über den Jahresvorschlag,
- Bestellung der Rechnungsprüfer,
- Aufnahme von Ehrenmitgliedern,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines,
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
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§12
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Rechnungsprüfer
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(1) Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
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(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
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§13
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Schiedsgericht
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(1) In allen aus den Vereinsverhältnissen entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht (z.B. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft).
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(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, indem jeder Streitteil innerhalb von 2 Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes, ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
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(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
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§14
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Auflösung des Vereines
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(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit der in §10 Abs.5 der Satzung festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen werden.
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(2) Der letzte Vereinsvorstand muss die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzeigen und in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung veröffentlichen.
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(3) Das im Falle der freiwilligen Auflösung oder bei Wegfall des Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist vom abtretenden Vereinsvorstand für gemeinnützige Zwecke zu übergeben.
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